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Satzung

Präambel

Der Verein LIBERECO – Partnership for Human Rights setzt sich für die Verteidigung der Menschenrechte, insbesondere der politisch-bürgerlichen Freiheitsrechte, ein. Er beruft sich dabei auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (1966).

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „LIBERECO – Partnership for Human Rights e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und der Schutz der Menschenrechte. Der Verein fördert die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und für Menschen mit Behinderung sowie für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO). Er fördert die Menschenrechtsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), die Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO) und die Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO).

(2) Diese Zwecke werden insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

a) mit den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, Menschenrechtsverteidiger*innen und Menschenrechtsorganisationen im In- und Ausland partnerschaftlich zusammenarbeitet und sie in ihrer Arbeit unterstützt.

b) mit allen geeigneten Mitteln (Webseite, Drucksachen, öffentliche Veranstaltungen) Informationen sammelt, verarbeitet und verbreitet, um über weltweite Menschenrechtsverletzungen zu informieren und zu aktivem Engagement aufzufordern.

c) alle Arten von friedlichen Aktionen durchführt, die für seine Ziele nützlich sind, darunter Informationsveranstaltungen und Maßnahmen zur Menschenrechtsbildung (Seminare, Workshops, Vorträge).

d) humanitäre Hilfe leistet für Menschen in Not.

e) durch partnerschaftlichen, internationalen Austausch.

(3) Der Verein handelt unabhängig. Er agiert ohne Einfluss jeglicher Regierungen, politischer und religiöser Parteien und Organisationen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen. Der Beitritt ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen. Der Vorstand hat das Recht, den Beitritt eines Mitglieds ohne Angabe einer Begründung abzulehnen. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod.

b) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand in Textform anzuzeigen und ist an keine Frist gebunden.

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten nicht mit den Zielen des Vereins in Einklang zu bringen ist. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung kann der Ausschluss eines Mitgliedes beschlossen werden. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(2) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(3) Mitglieder haben einen Anspruch auf Erstattung von angemessenen Aufwendungen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Aufwendungen sind nachzuweisen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen Fernkommunikationsmittel. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels eines Fernkommunikationsmittels teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und das zu verwendende Fernkommunikationsmittel und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Der Vorstand lädt in jedem Fall zur Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages schriftlich, per E-Mail oder eine andere Form der Fernkommunikation ein. Der Vorstand bestimmt in der Einladung Ort bzw. Abhaltungsform der Mitgliederversammlung. Auf Verlangen von mehr als einem Viertel der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Abhaltung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten § 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Satz 6 entsprechend.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht durch eine schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied delegieren.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Satzungsänderungen und die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer*innen.

(4) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht und von diesem allen Mitgliedern wenigstens 10 Tage vor der Versammlung in Textform mitgeteilt werden. Änderungen, Zusatzanträge und Dringlichkeitsanträge sowie Geschäftsordnungsanträge können kurzfristig behandelt werden, soweit die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Ausgenommen hiervon sind satzungsändernde Anträge sowie der Antrag auf Auflösung des Vereins.

(5) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Einbeziehung der Stimmenthaltungen gefasst, sofern die Satzung keine Ausnahmen zulässt. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen: einer*m Vorsitzenden, einer*m Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Vorstandsmitglied für Finanzen und einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl weiterer Vorstandsmitglieder.

(2) Der Verein wird durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buchführung

d) Erstellung des Jahresberichtes

e) Erstellung einer Jahresplanung und eines Jahresbudgets

f) Erstellung von Geschäftsordnungen

g) Einrichtung einer oder mehrerer Geschäftsstelle(n)

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Bestellung ist widerruflich. Tritt ein Vorstandsmitglied während des ersten Amtsjahrs zurück, kann auf der nächsten Mitgliederversammlung ein*e Nachfolger*in für ein Jahr gewählt werden. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

(5) Der Vorstand kann für Tätigkeiten, die über den Rahmen der regulären Vorstandstätigkeit hinausgehen, vergütet werden. Für derartige Vergütungen dürfen keine Mittel aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen verwendet werden.

(6) Angehörige staatlicher lokaler, nationaler oder internationaler Exekutivbehörden in leitender Funktion sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen und dürfen den Verein nicht nach außen repräsentieren.

(7) Hauptamtliche Angestellte des Vereins sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen. Bei einem Wechsel eines Vorstandsmitglieds in eine hauptamtliche Beschäftigung für den Verein endet automatisch dessen Mitgliedschaft im Vorstand. Sinkt dadurch die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei Personen, wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung eine Nachfolge.

§ 6 Besondere Vertretung

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche eine*n oder mehrere besondere*n Vertreter*innen nach § 30 BGB bestimmen und bestellen. Der Vorstand kann besondere Vertreter*innen für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Auch Nicht-Mitglieder können als besondere Vertreter*innen bestellt werden. Der Vorstand kann die Bestellung jederzeit widerrufen oder Aufgabenbereiche entziehen

(2) Besonderen Vertreter*innen sind folgende Aufgabenbereiche zugewiesen:

a) Organisation, Verwaltung, Personalmanagement und Leitung der Geschäftsstelle

b) Kooperations- und Projektanbahnung

c) Netzwerkarbeit

d) Fundraising

e) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

f) Organisatorische Unterstützung des Vorstandes

(3) Besondere Vertreter*innen können in ihren Kompetenzen im Innenverhältnis vom Vorstand beschränkt werden. Sie sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden, können von ihm kontrolliert werden und sind ihm gegenüber auf Verlangen jederzeit auskunftspflichtig.

(4) Die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und besonderer Vertretung wird durch eine Geschäftsordnung näher bestimmt.

§ 7 Gemeinnützigkeit

LIBERECO – Partnership for Human Rights verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Aufwendungen, die Mitgliedern in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag von LIBERECO – Partnership for Human Rights entstanden sind, entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung von LIBERECO – Partnership for Human Rights beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete, Vertriebene, für Menschen mit Behinderung und für Opfer von Straftaten oder für die Menschenrechtsbildung oder für Entwicklungszusammenarbeit oder für die Völkerverständigung. In jedem Fall darf das Vermögen auch nach Auflösung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Verteilung und die Empfänger*innen des Vereinsvermögens.

§ 9 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Abänderung dieser Satzung kann nur beraten werden, wenn er mit einem formulierten Vorschlag innerhalb der in § 4 vorgeschriebenen Antragsfristen eingereicht und veröffentlicht worden ist.

Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen vorzunehmen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen.

Satzung vom 01.02.2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.06.2026.

Zuletzt bearbeitet: 22.06.2026